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Sicherheitsvorschriften
Jedes Sturmgewehr (Stgw) ist als geladen zu
betrachten, bis sich der Benützer durch die persönliche
Sicherheitskontrolle (PSK) vom Gegenteil überzeugt hat.
Jeder Schütze ist für den Einsatz seines Stgw
verantwortlich. Er stellt das Feuer auch entgegen anders lautendem
Befehl sofort ein, wenn er eine Gefährdung von Mensch und Tieren
oder die Beschädigung von Material zu erkennen glaubt.
Vor jeder Schiessübung muss die Laufkontrolle
durchgeführt werden. Am Ende jeder Schiessübung ist eine
Entladekontrolle durchzuführen. Einzelschiessende sind für die
Laufkontrolle selbst verantwortlich und führen die Entladekontrolle
selber durch.
An Schiesstagen dürfen Manipulationen nur auf dem
Schützenläger in der Schiessstellung vorgenommen werden. Vor
Verlassen der Schiesstellung ist das Stgw zu sichern.
Zu Hause ist das Stgw in einem trockenen, sicheren
und abschliessbaren Raum aufzubewahren. Die Sicherheit wird erhöht,
wenn der Verschluss getrennt von der Waffe aufbewahrt wird.
Vor
dem Betreten des Schiessstandes:
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Wird die PSK durchgeführt
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ist die Laufkontrolle durchgeführt
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ist die Seriefeuersperre
eingeschaltet und gesichert
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ist der Verschluss geöffnet und
mit dem Verschlusshalter blockiert
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Magazin entfernt
Im
Schiessstand:
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Ist das Sturmgewehr mit offenem
Verschluss, Seriefeuersperre auf weiss, gesichert, ohne
Magazin, im Gewehrrechen abzustellen
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darf das Stgw erst in der
Schiessstellung geladen werden. Es muss vor dem Verlassen der
Schiessstellung entladen sein
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sind sämtliche Manipulationen nur
in der Schiessstellung, mit der Waffe im Anschlag, durchzuführen.
Während den Schiessübungen ist das Gehör mit einem
Schalengehörschutzgerät zu schützen!
Auszug aus den Vorschriften für das Schiesswesen ausser Dienst:
Art.
41 Sicherheitsvorschriften
1
Für
das Schiesswesen ausser Dienst gelten grundsätzlich die
Waffenreglemente der Armee sowie die Weisungen des Chefs Heer für
Schiessanlagen.
2
Es darf nur auf Scheiben geschossen werden.
3
Der Kontrolle der Waffen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
Für Unfälle und Schäden, die wegen Missachtung dieser Vorschriften
entstehen, haften die Fehlbaren. |